Manchmal gehen Pläne nicht auf. Nach einer Kündigung oder wenn es mit einer Neuanstellung nicht gleich klappt, helfen wir Ihnen, die Anschlusslösung für Ihr Altersguthaben zu organisieren.
Manchmal gehen Pläne nicht auf. Nach einer Kündigung oder wenn es mit einer Neuanstellung nicht gleich klappt, helfen wir Ihnen, die Anschlusslösung für Ihr Altersguthaben zu organisieren.
Alle wichtigen Informationen zum Austritt aus der Pensionskasse
Mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses treten Sie auch aus der SVE aus. Bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, bleiben Sie für den Invaliditäts- und Todesfall weiterversichert.
Ein Verbleib bei der SVE als sogenannt auswärtiges Mitglied ist nur auf Gesuch des letzten Arbeitgebers möglich. Mehr Informationen dazu finden Sie unter:
Haben Sie im Anschluss an Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis keine neue Stelle, so muss Ihre Freizügigkeitsleistung während Ihrer Arbeitslosigkeit bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegt werden.
Sie haben die Wahl, Ihr Guthaben
auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank, oder
auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überweisen zu lassen.
Es liegt an Ihnen, sich für die eine oder andere Möglichkeit zu entscheiden und Ihre Wahl der SVE so schnell wie möglich mitzuteilen. Es ist wichtig, dass Sie sich um eine Anschlusslösung für Ihre Freizügigkeitsleistung kümmern. Wenn die SVE von Ihnen keine Angaben zur Freizügigkeitseinrichtung erhält, so muss sie Ihre Freizügigkeitsleistung 6 Monate nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Solange Sie Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehen, sind Sie obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Der Versicherungsschutz beinhaltet nur die Risiken Invalidität und Tod, aber keine Altersvorsorge mehr. Die Leistungen entsprechen dem gesetzlichen Minimum. Mehr Informationen dazu unter: www.arbeit.swiss
Wenn Sie beim Austritt aus der SVE bereits im pensionierungsfähigen Alter (Alter 58+) sind, können Sie sich entweder in der SVE pensionieren lassen oder Ihren Freizügigkeitsanspruch auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen lassen, sofern Sie beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Melden Sie der SVE rechtzeitig, für welche Variante Sie sich entschieden haben. Weitere Informationen finden Sie unter:
Durch Arbeitslosigkeit können Vorsorgelücken entstehen, die zu Leistungseinbussen führen. Bei einem neuen Arbeitsverhältnis können die entstandenen Lücken allenfalls durch freiwillige Einzahlungen (sogenannte Einkäufe) in die Pensionskasse ausgeglichen werden. Informationen über die mögliche Höhe der Einkaufssumme finden Sie auch auf Ihrem Versicherungsausweis. Mehr Informationen dazu unter: