Was Sie mitbringen an Ihre neue Stelle, ist nicht nur Motivation und Können – sondern immer auch Ihr Guthaben der 2. Säule. Die Pensionskassen sind gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu überweisen.
Was Sie mitbringen an Ihre neue Stelle, ist nicht nur Motivation und Können – sondern immer auch Ihr Guthaben der 2. Säule. Die Pensionskassen sind gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu überweisen.
Alle wichtigen Angaben kompakt und klar.
Beim Stellenwechsel geniessen Arbeitnehmende per Gesetz die volle Freizügigkeit für Ihr angespartes Kapital in der 2. Säule. Diese sogenannte Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung entspricht dem vorhandenen Altersguthaben.
Kontoangaben für die Überweisung an die SVE:
Diese Angaben benötigt Ihre bisherige Pensionskasse für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistungen an die SVE.
Bank:
UBS AG
8098 Zürich
IBAN: CH55 0023 0230 2570 0001 W
Kontoinhaber:
Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Zürcherstrasse 12
8400 Winterthur
Alternativ können Sie bei Ihrem Eintritt unser Informationsblatt (PDF) an Ihre bisherige Pensionskasse weiterleiten
Wenn Sie aktuell bei der SVE versichert sind und Ihren Arbeitgeber wechseln, so muss Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung per Stellenantritt zwingend an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem neuen Arbeitgeber nach den Kontaktdaten und der Bankverbindung Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung und teilen Sie diese der SVE rechtzeitig mit, damit Ihre Freizügigkeitsleistung überwiesen werden kann.
Wenn die SVE von Ihnen keine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers erhält, so muss sie Ihre Freizügigkeitsleistung 6 Monate nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Falls Sie keinen neuen Arbeitgeber haben, finden Sie weitere Informationen unter: Arbeitslosigkeit
Wenn Sie beim Austritt aus der SVE bereits im pensionierungsfähigen Alter (Alter 58+) sind, können Sie sich entweder in der SVE pensionieren lassen oder Ihren Freizügigkeitsanspruch auf Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überweisen lassen. Melden Sie der SVE rechtzeitig, für welche Variante Sie sich entschieden haben. Weitere Informationen finden Sie unter: