Wer der Schweiz endgültig den Rücken kehren will, kann die Barauszahlung des Guthabens der Pensionskasse in Betracht ziehen. Doch das ist nicht so ohne Weiteres möglich.
Wer der Schweiz endgültig den Rücken kehren will, kann die Barauszahlung des Guthabens der Pensionskasse in Betracht ziehen. Doch das ist nicht so ohne Weiteres möglich.
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz mit definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist abhängig von der Wohnsitznahme.
Niederlassung in einem EU-/EFTA-Staat:
Mit obligatorischer Unterstellung unter die dortige Versicherung für Alter, Invalidität und Tod für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende:
Es darf nur derjenige Anteil der Austrittsleistung als Kapital bezogen werden, der den gesetzlich obligatorischen Teil übersteigt. Der obligatorische Teil gemäss BVG ist an eine Freizügigkeitseinrichtung der 2. Säule in der Schweiz zu übertragen und wird erst mit dem Eintritt eines versicherten Ereignisses (z.B. Pensionierung) fällig.
Ohne Unterstellung unter die dort obligatorische Versicherung:
Die Auszahlung der gesamten Austrittsleistung ist möglich. In diesem Fall ist der SVE der entsprechende schriftliche Nachweis einzureichen, der via «Sicherheitsfonds BVG» (Verbindungsstelle zwischen EU-/EFTA-Staaten und der Schweiz) beantragt wird: Sicherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Telefon 031 380 79 71
www.verbindungsstelle.ch
Niederlassung in einem NICHT EU-/EFTA-Staat:
Die Auszahlung der gesamten Austrittsleistung ist möglich
Mit dem Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Bei endgültigem Verlassen der Schweiz mit definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Schriftliche Bestätigung der Einwohnerkontrolle über die definitive Abmeldung
Definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz für Grenzgänger:
Schriftliche Bestätigung der Abgabe der Grenzgängerbewilligung
Ab einem Auszahlungsbetrag von CHF 20'000 ist die Zustimmmung des Partners erforderlich:
Verheiratete, gerichtlich getrennte Paare und eingetragene Partnerschaften: Zustimmung des Partners für die Barauszahlung durch amtlich beglaubigte Unterschrift
Nichtverheiratete (ledige, geschiedene, verwitwete Personen): Aktueller Personenstandsnachweis.
Getätigte Einkäufe in die 2. Säule inklusive Zinsen dürfen innerhalb von 3 Jahren nicht ausbezahlt werden.