BVG-Reform
Modernisierung der Altersvorsorge in der Schweiz: Nach der AHV sind die Pensionskassen dran

Damit die Menschen nach der Pensionierung, wenn das Erwerbseinkommen wegfällt, ihr Leben finanziell unabhängig weiterführen können, setzt die Schweiz auf das Dreisäulenkonzept: Ziel der ersten Säule (AHV) zusammen mit der zweiten Säule (Pensionskasse) ist es, den gewohnten Lebensstandard sicherzustellen. Angestrebt wird ein Renteneinkommen von 60% des letzten Lohnes.

Da die gestiegene Lebenserwartung die Auszahlungsdauer der Renten verlängert und die Finanzmärkte Schwankungen ausgesetzt sind, ist die Finanzierung anspruchsvoller geworden. Das Parlament bemüht sich deshalb um Reformen. Das Stimmvolk hat 2022 die AHV-Reform gutgeheissen. Am 22. September 2024 folgt nun die Abstimmung über die BVG-Reform. Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (kurz BVG genannt) sind Mindestleistungen definiert, an die sich die Pensionskassen halten müssen, wobei die meisten – so auch die SVE – bessere Leistungen anbieten. Die geplante Reform ist komplex und umfasst vereinfacht erklärt folgende Punkte:

1. SENKUNG DES UMWANDLUNGSSATZES

Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt: Sparkapital x  Umwandlungssatz = jährliche Altersrente. Die beiden wichtigsten Faktoren für die Festlegung des  Umwandlungssatzes sind die Lebenserwartung und die zu erwartende durchschnittliche Rendite der Vorsorgeeinrichtungen für die kommenden Jahre. Der aktuelle gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8% setzt eine Verzinsung von etwa 5% voraus, was einer zu hohen Renditeerwartung entspricht. Um den  aktuellen Bedingungen gerecht zu werden, soll der Umwandlungssatz auf 6,0% gesenkt und dafür der Sparprozess verstärkt und Übergangsgenerationen unterstützt werden ( s. Punkt 2 und 3 ).

2. VERSTÄRKUNG DES SPARPROZESSES

a) Aktuell wird eine Person erst dann versichert, wenn ihr Jahreslohn CHF 22’050 übersteigt. Diese Eintrittsschwelle soll auf CHF 19’845 gesenkt werden, was insbesondere Teilzeitangestellte und Personen
mit tiefen Löhnen besser absichert.

b) Damit ein Lohn nicht doppelt versichert ist (AHV und Pensionskasse), wird heute unabhängig vom
Arbeitspensum ein fixer Betrag von CHF 25’725 vom Jahreslohn abgezogen. Dieser sogenannte  Koordinationsabzug soll neu 20% des Jahreslohns betragen. Somit sind 80% des Jahreslohnes (bis maximal
CHF 88’200) in der Pensionskasse versichert, was Geringverdienende und Teilzeitbeschäftigte besser absichert.

c) Während die Lohnbeiträge bisher in vier Schritten von 7 auf 18% anstiegen, soll es nach der Reform
nur noch zwei Stufen geben: 9% bis zum Alter 44 und 14% bis zum Alter 65. Ziel ist es, die Kosten der Arbeitgeber für ältere Angestellte zu senken, um diese auf dem Arbeitsmarkt attraktiver zu machen.

3. UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERGANGSGENERATION

Um eine Rentenkürzung durch den tieferen Umwandlungssatz zu verhindern, sollen die ersten 15 Jahrgänge
nach Inkrafttreten der BVG-Reform Zuschläge zwischen CHF 100 und 200 pro Monat erhalten. Von den Zuschlägen profitieren Personen mit Altersguthaben bis CHF 441’000. Die BVG-Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der zweiten Säule zu stärken, die Leistungen der Pensionskassen zu erhalten sowie die Situation für Teilzeitbeschäftigte, Geringverdienende und ältere Erwerbstätige zu verbessern. Eine Annahme der Vorlage würde für viele Arbeitgeber und Angestellte zu höheren Beiträgen führen, die den Versicherten  im Alter jedoch wieder zugutekämen. Ob das Volk diesen Ansatz unterstützt, wird sich im September zeigen.

AUSWIRKUNGEN AUF SVE-VERSICHERTE

Die Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0% hat keine Auswirkungen auf  die SVE-Renten: Die SVE rechnet schon heute mit einem realistischen Umwandlungssatz von 4,8%, wobei die Sparpläne und auch die Renten der SVE, inklusive Zusatzrenten, deutlich über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen. SVE-Versicherte verfügen somit über ausreichend überobligatorisches Vorsorgekapital. Auch Teilzeitbeschäftigte und Geringverdienende sind dank des prozentualen Koordinationsabzugs der SVE von 40% bereits gut abgesichert. In der September-Ausgabe erzählen Peter Strassmann, Geschäftsführer der SVE, und Martina Ingold, Stv. Geschäftsführerin, welche Auswirkungen eine Annahme der BVG-Reform aus ihrer Sicht hätte.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.bsv.admin.ch

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