Für den Austritt aus der SVE gibt es zwei Gründe: Ihr Arbeitsverhältnis endet oder das Jahressalär fällt unter die SVE Eintrittslimite. Gerne informieren wir Sie individuell zu Ihrer konkreten Situation.
Für den Austritt aus der SVE gibt es zwei Gründe: Ihr Arbeitsverhältnis endet oder das Jahressalär fällt unter die SVE Eintrittslimite. Gerne informieren wir Sie individuell zu Ihrer konkreten Situation.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber, endet auch Ihre Versicherung in der SVE. Mit dem Austritt aus der SVE haben Sie Anspruch auf Ihr Altersguthaben, auch Freizügigkeitsleistung oder Austrittleistung genannt.
Die Versicherung in der SVE endet ebenso, wenn das Jahressalär die Eintrittslimite in die SVE nicht mehr erreicht. In diesem Fall besteht ebenfalls Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
Mit dem Austritt aus der SVE endet auch der Vorsorgeschutz. Erfolgt kein nahtloser Übertritt in ein neues Vorsorgeverhältnis, so bleiben Sie während maximal 1 Monat gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie sich nach Ihrem Austritt bei der SVE weiterversichern. Mehr Informationen dazu unter:
Folgende Angaben sind in der Austrittsabrechnung gesetzlich vorgeschrieben:
Altersguthaben per Austrittsdatum, davon Anteil BVG
Altersguthaben bei Alter 50
Altersguthaben bei Heirat
Total Bezug Wohneigentum und/oder verpfändeter Betrag
Scheidungsbezug
Spätestens zum Austrittszeitpunkt benötigt die SVE von Ihnen die vollständigen Überweisungsangaben für Ihre Freizügigkeitsleistung. Kann Ihre Freizügigkeitsleistung nicht direkt in die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers eingebracht werden, so darf sie in der Regel nur vorsorgegebunden (z.B. auf ein Freizügigkeitskonto) überwiesen werden.
Ohne Mitteilung an die SVE wird frühestens 6 Monate, spätestens aber 2 Jahre nach dem Austritt aus der SVE die Austrittsleistung samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
Es ist wichtig, dass Sie sich um die Anschlusslösung für Ihre Freizügigkeitsleistung kümmern. Sorgen Sie für eine zeitnahe und korrekte Überweisung.
In diesem Fall ist Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung per Stellantritt an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Melden Sie der SVE Ihre neue Vorsorgeeinrichtung und deren Bankverbindung. Weitere Informationen dazu unter:Stellenwechsel
ArbeitslosigkeitWährend Ihrer Arbeitslosigkeit muss Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegt werden. Sie haben die Wahl, Ihr Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überweisen zu lassen. Weitere Informationen dazu unter:
Wenn Sie im Zeitpunkt des Austritts bereits 58 Jahre oder älter sind, werden Sie in der SVE pensioniert. Falls Sie das nicht möchten, dürfen Sie Ihre Freizügigkeitsleistung beanspruchen, sofern Sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Bei Arbeitslosigkeit ist der SVE als Nachweis eine Bestätigung des RAV einzureichen, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben.
In besonderen Fällen kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt werden:
Bei endgültigem Verlassen der Schweiz. Die offizielle Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle ist vorzulegen (Grenzgänger: Rückgabe der Grenzgängerbewilligung). Die Auszahlung des obligatorischen Teils Ihrer Freizügigkeitsleistung ist jedoch nicht möglich, wenn Sie in ein EU- oder EFTA-Land auswandern und dort dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. Die Aufteilung Ihrer Freizügigkeitsleistung in den obligatorischen (BVG) und überobligatorischen (SVE) Teil sehen Sie auf der Austrittsimulation, die wir Ihnen zustellen. Mehr Informationen dazu unter: Wegzug
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, bei der Sie fortan der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Nebst weiteren Unterlagen ist insbesondere eine aktuelle Bestätigung (Verfügung) der AHV-Ausgleichskasse über die selbständige Erwerbstätigkeit vorzulegen. Gerne informieren wir Sie individuell über weitere erforderliche Unterlagen.
Bei Geringfügigkeit (wenn die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt). In diesem Fall sind keine Unterlagen notwendig.
Hinweise:
Besteuerung:
Nur bei Barauszahlung der Austrittsleistung erfolgt eine unmittelbare Besteuerung. Die SVE nimmt keine Abklärungen der steuerlichen Konsequenzen der Kapitalzahlung vor. Abklärungen mit Steuerbehörden sind Sache des Versicherten. Die Risiken für die Steuerforderungen trägt der Versicherte. Die SVE übernimmt keine Verantwortung für Steuerfolgen.
Verheiratete/Nichtverheiratete:
An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte dieser schriftlich zustimmt. Ab einer Austrittsleistung von CHF 20'000 muss dies mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Ehegatten erfolgen. Für ledige, geschiedene, verwitwete Personen ist ein aktueller Personenstandsnachweis zwingend. Die Geschäftsführung der SVE kann auch bei einem Betrag unter CHF 20'000 die Überprüfung der Unterschrift und des Zivilstandes verlangen.
Wurden in den letzten 3 Jahren vor dem Austritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen inklusive Zinsen nicht in bar bezogen werden. Die SVE gewährt keine Garantie für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkaufssummen.