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Die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod erfolgt auf verschiedenen Ebenen und im Rahmen mehrer aufeinander abgestimmter Sozialversicherungen. Die Ebenen werden 'Drei-Säulen-Prinzip' genannt. Die 1. Säule regelt die staatliche Vorsorge (AHV, IV, EL), die 2. Säule die berufliche Vorsorge (BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) und die 3. Säule die private Vorsorge (Banken- und Versicherungssparen).
Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
Alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den Mindestlohn gemäss BVG übertrifft, unterstehen der obligatorischen Versicherung. Arbeitslose, die ein Taggeld von der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind für die Risiken Tod und Invalidität gemäss BVG versichert.
Die berufliche Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Vorerst decken die Beiträge, welche vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren sind, die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Beispiel: Max Muster feiert am 12. August 2014 seinen 17. Geburtstag. Ab dem 1. Januar 2015 leistet er nun zusammen mit seinem Arbeitgeber Beiträge an die Risikoversicherung für Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Wenn Max Muster am 12. August 2021 seinen 24. Geburtstag feiert, spart er zusätzlich ab dem 1. Januar 2022 für die Altersvorsorge. Anfangs Jahr, in dem Max Muster 18 jährig wird, beginnt also die Risikovorsorge und anfangs Jahr, in dem er 25 jährig wird, zusätzlich die Altersvorsorge.
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Der Koordinationsbetrag entspricht 40% des massgebenden Jahreslohnes, höchstens jedoch dem vom Stiftungsrat festgelegten Maximum
Die Versicherten finanzieren zusammen mit der Firma die Beiträge an die Altersvorsorge und an die Risikoversicherung zur Finanzierung der Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod.
Sie sind für Alter, Invalidität und Todesfall versichert. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus den einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträgen, dem Zins, freiwilligen Einlagen und dem Umwandlungssatz. Die Leistungen für Invalidität und Tod sind abhängig vom vorhandenen Altersguthaben und den künftigen Sparbeiträgen ohne Zins (im Classic Plan) und dem Umwandlungssatz.
Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt. Das Altersguthaben besteht aus:
den Altersgutschriften (sämtliche Sparbeiträge) samt Zinsen
den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen
den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen
allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen
abzüglich: - allfälliger Bezüge für Wohneigentum und infolge Ehescheidung.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Versicherung bei der SVE und die Austrittsleistung wird fällig. Sie erhalten von uns eine 'Simulation Austrittsberechnung' mit allen Werten und Daten. Die möglichen Verwendungszwecke der Austrittsleistung finden Sie dort ebenfalls.
Sofern kein nahtloser Übertritt in eine neue Pensionskasse erfolgt, bleiben Sie während maximal einem Monat gegen die Risiken Invalidität und Tod bei der SVE versichert.
Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit unterbrechen, so muss die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule in der Schweiz (Bank oder Versicherung) überwiesen werden. Eröffnen Sie direkt ein Freizügigkeitskonto (Bank) oder eine Freizügigkeitspolice (Versicherung). Einige Banken bieten die Kontoeröffnung im Internet an.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Austritt
Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit unterbrechen, so muss die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitsstiftung (2. Säule) einer Schweizer Bank oder Versicherung überwiesen werden. Eröffnen Sie direkt ein Freizügigkeitskonto (Bank) oder eine Freizügigkeitspolice (Versicherung). Einige Banken bieten die Kontoeröffnung im Internet an.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Austritt
Nein. Die Austrittsleistung einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung kann nicht an ein Vorsorgesystem im Ausland übertragen werden.
Ja. Der '"gesetzlich obligatorische Teil" kann nicht als Kapital bezogen werden sofern Sie in der EU oder EFTA wohnhaft sind und weiterhin der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt sind.
Der '"obligatorische Teil' muss an eine Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule in der Schweiz (Bank oder Versicherung) überwiesen werden.
Der 'überobligatorische Teil' der Austrittsleistung kann als Barauszahlung beantragt werden. Vom Auszahlungsbetrag wird die Quellensteuer abgezogen.
Sie erhalten von uns eine "Simulation Austrittsberechnung" mit allen Werten und Daten. Darin ist auch die gesamte "Austrittsleistung" aufgeführt (z. B. CH 75‘000).
Im Abschnitt "Gesetzliche Angaben" unter der Bezeichnung "Altersguthaben im Austrittszeitpunkt"‚ ist der "gesetzlich obligatorische Teil" unter "Anteil BVG" aufgeführt (z. B. CHF 50‘000).
Der "überobligatorische Teil" ist die Differenz (CH 25‘000).
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Austritt
Das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge wird Ihnen erst nach der Abmeldung an Ihrem schweizer Wohnort ausbezahlt. Vom Auszahlungsbetrag wird die Quellensteuer abgezogen.
Sobald die Barauszahlung an Ihrem Domizil im Ausland besteuert worden ist, können Sie die bezahlte Quellensteuer in die Schweiz wieder zurückfordern, sofern zwischen den beiden Ländern ein Doppebesteuerungsabkommen besteht.
Den "Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen" können Sie dem Steueramt in Winterthur einreichen.
Ausführliche Informationen zur Quellensteuer finden Sie auch im Internet.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Austritt
Der Deckungsgrad gibt einen Eindruck von der finanziellen Lage einer Vorsorgeeinrichtung. Er setzt die Aktiven ins Verhältnis zu den Verpflichtungen.
Der Koordinationsbetrag ist derjenige Betrag, welcher vom jährlich gemeldeten massgebenden Jahreslohn abgezogen wird. Dadurch wird der versicherte Jahreslohn berechnet. Der Abzug dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule.
Der Umwandlungssatz ist ein Berechnungsparameter, der die Rentenleistung bestimmt. Die Alters- und Risikoleistungen der SVE werden nach dem Prinzip des Beitragsprimats bestimmt. Der Umwandlungssatz wird benötigt, um aufgrund des Altersguthabens bei Pensionierung die Altersrente zu berechnen.
Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in die SVE, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet, wenn das 65. Altersjahr vollendet wird, oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder der Mindestlohn gemäss BVG unterschritten wird.