Grundlagen
Diese Richtlinien definieren im Rahmen der Stiftungsurkunde vom 30. März 2007 (Art.3, Abs.3) mit Änderungsverfügung vom 13. April 2007 die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die bei der Bewirtschaftung des Vermögens der Sulzer Vorsorgeeinrichtung (SVE), Winterthur, zu beachten sind.
Bei der Bewirtschaftung des Vermögens sind die Anlagevorschriften gemäss BVG bzw. BVV2 jederzeit einzuhalten. Ebenso einzuhalten sind die bestehenden Weisungen und Fachempfehlungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sowie allfällige Bundesbeschlüsse. Allfällige Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten gemäss BVV2 sind durch den Stiftungsrat im Rahmen der langfristigen Anlagestrategie festzulegen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darzulegen.
Bedeutung / Zweck der Vermögensbewirtschaftung
Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die Vorsorgeleistungen der SVE mit einem möglichst günstigen Leistungs-/ Beitragsverhältnis finanziert werden können.
Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens der SVE stehen die finanziellen Interessen der Destinatäre. Das Vermögen der SVE ist daher derart zu bewirtschaften, dass
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die vertraglichen Leistungen bei Fälligkeit termingerecht ausbezahlt werden können,
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der Risikofähigkeit Rechnung getragen wird und damit die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke jederzeit gewährleistet wird,
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im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) optimiert wird.
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Die Risikofähigkeit der SVE wird bestimmt durch die tatsächliche finanzielle Lage sowie die Struktur und die zu erwartende Entwicklung des Versichertenbestandes.
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Die Risikofähigkeit wird durch die SVE auch unter Beizug externer Experten periodisch geprüft.
Die Vermögensanlagen
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werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt,
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erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen,
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erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochstehenden Anlagen.
Zur Verwirklichung der Anlagestrategie bedient sich die SVE folgender Mittel und Instrumente:
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einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und optimalen Entscheidungsprozess sicherstellen,
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einer stufengerechten Berichterstattung resp. Controlling, damit die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige, führungsrelevante und zeitgerechte Informationen verfügen (Anhang 6, Anlagereglement),
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Planungs- und Überwachungsinstrumente, insbesondere Budgetplanung und periodischer Analyse der Anlageresultate und der Risikofähigkeit, zur Überprüfung der Anlagestrategie und der Zielerreichung.
Als Benchmark zur Beurteilung der Anlageresultate dient die strategische Vermögensstruktur, wobei den einzelnen Anlagekategorien zweckmässige Indices zugeordnet werden.
Anlagerichtlinien
Der Stiftungsrat erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende Anlagerichtlinien, die auf die spezifischen Bedürfnisse und insbesondere die Risikofähigkeit der SVE zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (= Zielallokation).
Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der SVE sowie die langfristigen Rendite- und Risiko-Eigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen.
Damit Marktchancen genutzt werden können, werden sogenannt strategische Bandbreiten erlassen, innerhalb derer von der Anlagestrategie abgewichen werden darf.
Die Erwirtschaftung kurzfristiger Gewinne steht nicht im Vordergrund. Die taktische Vermögensstruktur ist auf mittelfristige Markttrends auszurichten. Dadurch soll langfristig eine nachhaltige Stärkung der Ertragskraft des Vermögens sichergestellt werden.
Die Anlagerichtlinien, die Anlagestrategie und die strategischen Bandbreiten sind periodisch (in der Regel alle 2–3 Jahre), oder wenn unerwartete Entwicklungen es erfordern, zu überprüfen und, wenn nötig, insbesondere bei Änderung der Risikofähigkeit, anzupassen. Dabei wird auch festgelegt, welche Schwankungsreserven die SVE zur Abfederung von Kurseinbrüchen auf ihren Vermögensanlagen anstrebt.
Der Stiftungsrat beschliesst die strategische Vermögensstruktur aufgrund eines Antrages des Anlageausschusses und unter Berücksichtigung der Risikofähigkeit sowie der Empfehlung des externen Anlagestrategieberaters. Die strategische Vermögensstruktur soll pro Anlagekategorie die Zielallokation sowie die taktischen Bandbreiten festlegen. Innerhalb dieser Bandbreiten beschliesst der Stiftungsrat auf Antrag des Anlageausschusses jährlich über die Budgetallokation des Folgejahres, welche von der langfristigen Anlagestrategie abweichen kann. Bei unerwarteten Entwicklungen ist die Strategie zu überprüfen und bei Handlungsbedarf stellt der Anlageausschuss Änderungsanträge an den Stiftungsrat. Die gültige strategische Vermögensstruktur mit den taktischen Bandbreiten ist in Anhang 1, Anlagereglement aufgeführt. Die Zielwerte und die Bandbreiten beziehen sich immer auf Marktwerte.
Grundsätzlich wird eine risikooptimierte, breit diversifizierte und damit eine sogenannte «effiziente» Anlagepolitik verfolgt. Der Stiftungsrat berücksichtigt dabei die Resultate der periodisch zu erstellenden Asset & Liability Management Studien (ALM).
Für die Bewirtschaftung der einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Vorgaben erlassen, welche in den «Richtlinien für die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien» (Anhang 2, Anlagereglement) enthalten sind.
Für die Bewertung der Vermögensanlagen sind die Kriterien festzulegen. Diese sind in den «Richtlinien für die Bewertung der Aktiven am Jahresende» (Anhang 3, Anlagereglement) enthalten.
Die Aktionärs-Stimmrechte werden gemäss Vorgehen in Anhang 8 wahrgenommen.
Die Loyalitäts- und Integritätsvorschriften des BVG setzt die SVE mit der sogenannten ASIP-Charta um. Die ASIP-Charta ist ein für alle Mitglieder des Schweizerischen Pensionskassenverbandes ASIP verbindlicher Verhaltenskodex. Die für die Umsetzung definierten Massnahmen und Regelungen sind in Anhang 9, Anlagereglement festgehalten.
Auszug aus dem Anlagereglement der Sulzer Vorsorgeeinrichtung, genehmigt vom Stiftungsrat, gültig ab 3. Dezember 2019.